HGB § 531 – Verladen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 531 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) steht, dass der Befrachter, also die Person oder das Unternehmen, die ein Gut zur Verschiffung übergibt, auch für das Verladen des Guts verantwortlich ist. Die Verantwortung des Verfrachters, also des Unternehmens, das das Schiff betreibt, bleibt dabei jedoch bestehen, insbesondere für die Seetüchtigkeit des Schiffes.
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