Compliance & Regulatory Monitor

HGB § 532 – Kündigung durch den Befrachter

In § 532 des Handelsgesetzbuches (HGB) steht, dass der Befrachter, also derjenige, der einen Transportauftrag erteilt, den Vertrag jederzeit kündigen kann. 2.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere Logistik & Transport-Paragraphen