HGB § 532 – Kündigung durch den Befrachter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 532 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In § 532 des Handelsgesetzbuches (HGB) steht, dass der Befrachter, also derjenige, der einen Transportauftrag erteilt, den Vertrag jederzeit kündigen kann. 2.
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