HGB § 540 – Haftung für andere
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 540 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es um die Verantwortung von Beförderern, also von Unternehmen oder Personen, die Waren transportieren. Wenn ihre Mitarbeiter oder die Schiffsbesatzung einen Fehler machen, müssen sie dafür genau so haften, als ob sie selbst einen Fehler gemacht hätten.
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