HGB § 545 – Wegfall der Haftungsbeschränkung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 545 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen steht, dass die Haftungsbeschränkungen, die in anderen Paragraphen und im Personenbeförderungsvertrag erwähnt werden, nicht gelten, wenn der Schaden absichtlich oder aus grober Fahrlässigkeit durch den Beförderer verursacht wurde. 2.
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