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HGB § 545 – Wegfall der Haftungsbeschränkung

In diesem Paragraphen steht, dass die Haftungsbeschränkungen, die in anderen Paragraphen und im Personenbeförderungsvertrag erwähnt werden, nicht gelten, wenn der Schaden absichtlich oder aus grober Fahrlässigkeit durch den Beförderer verursacht wurde. 2.

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