HGB § 552 – Pfandrecht des Beförderers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 552 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz steht, dass ein Beförderer, also zum Beispiel ein Taxi- oder Busunternehmen, ein Pfandrecht auf das Gepäck eines Fahrgasts hat. Das bedeutet, sie können das Gepäck zurückhalten, bis die Zahlung für die Beförderung erfolgt.
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