HGB § 558 – Beurkundung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 558 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um Zeitcharterverträge, die für die Vermietung von Schiffen verwendet werden. Eine Partei des Vertrags kann verlangen, dass der Vertrag schriftlich festgehalten wird.
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