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HGB § 560 – Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes

Der Paragraph beschreibt, dass der Zeitvercharterer, also derjenige, der ein Schiff für eine bestimmte Zeit mietet, dafür verantwortlich ist, das Schiff in einem guten Zustand zu halten. Es muss für den vorgesehenen Gebrauch geeignet sein, das heißt, es muss seetüchtig sein und, wenn es für den Transport von Gütern genutzt wird, auch ladungstüchtig.

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