HGB § 562 – Unterrichtungspflichten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 562 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) wird festgelegt, dass Zeitvercharterer (Schiffseigner, die ihr Schiff für einen bestimmten Zeitraum vermieten) und Zeitcharterer (Mieter, die ein Schiff für einen bestimmten Zeitraum leasen) sich gegenseitig über wichtige Informationen zu dem Schiff und den Reisen austauschen müssen. 2.
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