HGB § 563 – Verladen und Löschen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 563 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen wird beschrieben, dass der Zeitvercharterer dafür verantwortlich ist, dass Güter auf ein Schiff verladen und von diesem gelöscht werden. Außerdem muss er darauf achten, dass die Sicherheit und die Seetüchtigkeit des Schiffes durch die Verladung nicht beeinträchtigt wird.
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