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HGB § 568 – Zurückbehaltungsrecht

Dieser Paragraph regelt, dass der Zeitvercharterer, also die Person oder Firma, die ein Schiff für eine bestimmte Zeit anmietet, bestimmte Leistungen verweigern kann, wenn der Zeitcharterer, also der Eigentümer oder Betreiber des Schiffs, seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt. 2.

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