HGB § 570 – Schadensersatzpflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 570 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um die Schadensersatzpflicht, wenn zwei Seeschiffe zusammenstoßen. Der Schiffsbesitzer, der den Unfall verursacht hat, muss für den Schaden am anderen Schiff und an den Personen oder Sachen an Bord aufkommen.
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