HGB § 572 – Fernschädigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 572 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um Schäden, die ein Schiff anderen Schiffen oder Personen an Bord zufügen kann, ohne dass es zu einem Zusammenstoß kommt. Wenn ein Schiff ein Manöver ausführt oder eine Schifffahrtsregel missachtet und dadurch jemandem Schaden entsteht, gelten bestimmte Vorschriften.
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