HGB § 13d – Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 13d Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph im Handelsgesetzbuch (HGB) regelt, was passiert, wenn ein Einzelunternehmer oder ein Unternehmen, das aus einer juristischen Person besteht, seinen Sitz im Ausland hat und in Deutschland eine Zweigniederlassung eröffnet. Alle offiziellen Anmeldungen und Eintragungen müssen dann beim zuständigen Gericht der Zweigniederlassung gemacht werden.
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