HGB § 412 – Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 412 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Im § 412 des Handelsgesetzbuchs (HGB) geht es um die Regeln für das Verladen und Entladen von Gütern. Der Absender ist verantwortlich dafür, dass die Güter sicher verladen und entladen werden, während der Frachtführer dafür sorgt, dass das Verladen betriebssicher erfolgt.
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