HGB § 423 – Lieferfrist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 423 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuchs (HGB) wird erklärt, dass ein Frachtführer, also ein Unternehmen, das Waren transportiert, die Aufgabe hat, die Waren innerhalb einer festgelegten oder angemessenen Frist zu liefern. 2.
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