HGB § 426 – Haftungsausschluß
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 426 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen wird erklärt, dass der Frachtführer (also das Unternehmen oder die Person, die Waren transportiert) nicht für Verluste oder Schäden verantwortlich gemacht werden kann, wenn diese durch Gründe entstehen, die er trotz größter Sorgfalt nicht verhindern konnte. Das gilt auch für Verspätungen bei der Lieferung.
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