HGB § 428 – Haftung für andere
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 428 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz wird erklärt, dass der Frachtführer für Fehler seiner Angestellten verantwortlich ist, wenn diese während ihrer Arbeit handeln. Das gilt auch für Personen, die der Frachtführer für die Beförderung einsetzt.
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