HGB § 430 – Schadensfeststellungskosten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 430 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Es geht darum, dass ein Frachtführer, also ein Unternehmen, das Waren transportiert, die Kosten übernehmen muss, wenn die Waren verloren gehen oder beschädigt werden. Dies gilt zusätzlich zu einer Entschädigung, die der Frachtführer für den Verlust oder die Beschädigung leisten muss.
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