HGB § 432 – Ersatz sonstiger Kosten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 432 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es um die Haftung des Frachtführers, also der Person oder Firma, die für den Transport von Waren zuständig ist. Wenn etwas während des Transports verloren geht oder beschädigt wird, muss der Frachtführer die Frachtkosten und andere öffentliche Abgaben erstatten.
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