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HGB § 432 – Ersatz sonstiger Kosten

In diesem Paragraphen geht es um die Haftung des Frachtführers, also der Person oder Firma, die für den Transport von Waren zuständig ist. Wenn etwas während des Transports verloren geht oder beschädigt wird, muss der Frachtführer die Frachtkosten und andere öffentliche Abgaben erstatten.

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