HGB § 436 – Haftung der Leute
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 436 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Es geht um die Haftung von Personen, die im Auftrag eines Frachtführers tätig sind. Wenn jemand wegen Verlust oder Beschädigung von Fracht oder wegen verspäteter Lieferung Ansprüche erhebt, können diese Personen sich auf bestimmte Haftungsbeschränkungen berufen.
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