Compliance & Regulatory Monitor

HGB § 437 – Ausführender Frachtführer

Dieser Paragraf beschreibt die Haftung eines ausführenden Frachtführers, also eines Dritten, der die Beförderung von Gütern übernimmt. Wenn dabei etwas verloren geht oder beschädigt wird, haftet dieser Frachtführer, als ob er der Hauptfrachtführer wäre.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere Logistik & Transport-Paragraphen