HGB § 437 – Ausführender Frachtführer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 437 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraf beschreibt die Haftung eines ausführenden Frachtführers, also eines Dritten, der die Beförderung von Gütern übernimmt. Wenn dabei etwas verloren geht oder beschädigt wird, haftet dieser Frachtführer, als ob er der Hauptfrachtführer wäre.
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