HGB § 440 – Pfandrecht des Frachtführers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 440 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) wird erklärt, dass ein Frachtführer, also eine Person oder ein Unternehmen, das Güter befördert, ein Pfandrecht an den transportierten Gütern hat. Das heißt, er kann diese Güter zurückbehalten, um ausstehende Zahlungen aus dem Frachtvertrag zu sichern.
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