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HGB § 448 – Traditionswirkung des Ladescheins

In diesem Paragraphen wird erklärt, dass der Ladeschein, wenn er an den benannten Empfänger übergeben wird, die gleichen Rechte am Transportgut verleiht wie die eigentliche Übergabe des Gutes. Das gilt auch, wenn der Ladeschein an Dritte weitergegeben wird.

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