HGB § 449 – Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 449 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es um die Haftung im Frachtvertrag, also um Regeln, die festlegen, was passiert, wenn Güter verloren gehen oder beschädigt werden. Es wird erklärt, unter welchen Bedingungen die Haftung abgewichen werden kann.
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