HGB § 450 – Anwendung von Seefrachtrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn 1.ein Konnossement ausgestellt ist oder2.die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist.