HGB § 451a – Pflichten des Frachtführers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 451a Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen wird beschrieben, welche Aufgaben ein Frachtführer hat, wenn er Möbel transportiert. Dazu gehören das Ab- und Aufbauen von Möbeln sowie das Ver- und Entladen des Umzugsgutes.
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