HGB § 452 – Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 452 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph des Handelsgesetzbuchs (HGB) regelt, wie Frachtverträge für den Transport von Gütern aussehen, wenn verschiedene Transportmittel miteinander kombiniert werden. Wenn für unterschiedliche Teilstrecken unterschiedliche rechtliche Regelungen gelten würden, treffen die allgemeinen Vorschriften des HGB zu, solange keine speziellen internationalen Abkommen etwas anderes sagen.
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