HGB § 456 – Fälligkeit der Vergütung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 456 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen steht, dass eine Vergütung fällig wird, wenn die Ware dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben wurde. Das bedeutet, dass die Zahlung für den Transport erst dann ansteht, wenn die Ware übergeben ist.
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