HGB § 457 – Forderungen des Versenders
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 457 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph regelt, dass ein Versender erst dann Forderungen aus einem Vertrag geltend machen kann, wenn diese abgetreten wurden. Das bedeutet, der Versender kann nicht direkt nach dem Abschluss des Vertrages vom Spediteur verlangen, dass er etwas erhält.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.