HGB § 458 – Selbsteintritt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 458 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Es wird erklärt, dass ein Spediteur die Beförderung von Gütern selbst durchführen kann. Wenn er das tut, hat er die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Frachtführer oder Verfrachteter.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.