HGB § 459 – Spedition zu festen Kosten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 459 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es darum, dass wenn ein fester Preis für den Transport zwischen einem Spediteur und einem Auftraggeber vereinbart wird, dieser Spediteur die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Frachtführer hat. Außerdem kann er nur unter bestimmten Umständen seine Ausgaben ersetzt bekommen.
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