HGB § 460 – Sammelladung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 460 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen wird geregelt, dass ein Spediteur die Möglichkeit hat, die Waren eines anderen Versenders zusammen mit seinen eigenen zu transportieren. Dazu schließt er einen speziellen Frachtvertrag für eine Sammelladung ab.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.