HGB § 461 – Haftung des Spediteurs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 461 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragrafen geht es um die Verantwortung von Spediteuren. Ein Spediteur muss für Schäden haften, die an den Waren entstehen, die er transportiert.
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