HGB § 470 – Empfang des Gutes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 470 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen steht, dass ein Lagerhalter, der beschädigte oder mangelhafte Waren erhält, dafür sorgen muss, dass die Ansprüche des Einlagerers (also der Person oder Firma, die die Ware eingelagert hat) abgesichert werden. Außerdem muss der Lagerhalter den Einlagerer sofort informieren.
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