HGB § 472 – Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 472 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es darum, dass Lagerhalter das eingelagerten Gut, also die Waren oder Gegenstände, auf Wunsch des Einlagerers versichern müssen. Der Lagerhalter muss Verbraucher auch darüber informieren, dass sie eine Versicherung abschließen können.
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