Compliance & Regulatory Monitor

HGB § 472 – Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten

In diesem Gesetz geht es darum, dass Lagerhalter das eingelagerten Gut, also die Waren oder Gegenstände, auf Wunsch des Einlagerers versichern müssen. Der Lagerhalter muss Verbraucher auch darüber informieren, dass sie eine Versicherung abschließen können.

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