HGB § 474 – Aufwendungsersatz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 474 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen wird geregelt, dass Lagerhalter Ersatz für die Ausgaben verlangen können, die sie für die gelagerten Waren gemacht haben, wenn diese Ausgaben als notwendig angesehen werden konnten. 2.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.