HGB § 475 – Haftung für Verlust oder Beschädigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 475 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz steht, dass der Lagerhalter für Schäden verantwortlich ist, die an gelagerten Waren entstehen, vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Auslieferung. Er haftet nur dann nicht, wenn er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um den Schaden zu verhindern.
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