HGB § 475f – Einwendungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 475f Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuchs (HGB) geht es darum, dass der Lagerhalter nur bestimmte Einwendungen gegen den Berechtigten aus dem Lagerschein erheben kann. Dies sind Einwendungen, die direkt mit dem Lagerschein oder dessen Inhalten zu tun haben.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.