HGB § 475g – Traditionswirkung des Lagerscheins
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 475g Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es um den Lagerschein, ein Dokument, das bescheinigt, dass jemand das Recht hat, bestimmte Waren zu empfangen. Wenn das Unternehmen, das die Waren lagert, den Lagerschein an die Person übergibt, hat das die gleiche Wirkung wie die Übergabe der Ware selbst.
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