HGB § 37a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 37a Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) steht, dass Kaufleute auf ihren Geschäftsbriefen bestimmte Informationen angeben müssen. Dazu gehören die Firmenbezeichnung, der Ort der Niederlassung und die Handelsregisternummer.
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