HGB § 548 – Konkurrierende Ansprüche
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 548 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph des Handelsgesetzbuches (HGB) regelt, dass Ansprüche aufgrund von Verletzungen oder Schäden eines Fahrgastes sowie bei Problemen mit Gepäck nur nach bestimmten Vorschriften geltend gemacht werden können. Es geht also um die Rechte von Reisenden.
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