HGB § 162
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 162 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen wird beschrieben, was bei der Anmeldung einer Kommanditgesellschaft (eine spezielle Unternehmensform) anzugeben ist. Dazu gehören die Namen der Teilhaber, die Kommanditisten, und wie viel Geld jeder von ihnen haftet.
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