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HGB § 178 – Liquidation der Kommanditgesellschaft

Hier wird geregelt, dass bei der Liquidation, also der Auflösung, einer Kommanditgesellschaft die bestimmten Vorschriften in § 144 Absatz 1 nicht für die Kommanditisten gelten. Kommanditisten sind die Teilhaber einer Kommanditgesellschaft, die nur beschränkt haften.

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