HGB § 365a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 365a Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um die elektronische Transportversicherungspolice. Diese ist einer herkömmlichen Transportversicherungspolice gleichgestellt, wenn die Authentizität und Integrität gewahrt bleiben.
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