ZPO § 1 – Sachliche Zuständigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.