ZPO § 1 – Sachliche Zuständigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.