ZPO § 84 – Mehrere Prozessbevollmächtigte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 84 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.
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