ZPO § 93 – Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 93 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
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