ZPO § 146 – Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 146 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken sei.
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