ZPO § 150 – Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 150 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs.
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