ZPO § 157 – Untervertretung in der Verhandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 157 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.
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